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Ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrages für Kanal und/oder Wasser hat die Gemeinde jährlich einen Erhaltungsbeitrag gem. den Bestimmugnen des OÖ Raumordungsgesetzes (OÖ ROG) vorzuschreiben.
Grundstücksfläche x EUR 0,24
Grundstücksfläche x EUR 0,11
Die Sätze sind Vorgabewerte des Landes Oö. Die Erhaltungsbeiträge sind nicht anrechnungsfähig.
Die Einhebung der vorgeschriebenen Erhaltungsbeiträge endet mit der Vorschreibung der Anschlussgebühren entsprechend der geltenden Kanal- oder Wassergebührenordnung der Gemeinde.